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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma P.I.K. Zingst GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin; Frau Katja Wulf, Hafenstr. 12, 18374 Seeheilbad Zingst

(nachfolgend „P.I.K. Zingst“ genannt)

Die allgemeinen Bedingungen für den zwischen Ihnen und dem Eigentümer (nachfolgend Vermieter genannt) der Ferienimmobilie (Ferienhäuser oder Ferienwohnungen) abzuschließenden Mietvertrag werden mit der Buchung als verbindlich anerkannt. Die P.I.K. Zingst empfiehlt daher, sich diese Bedingungen vor der Buchung aufmerksam durchzulesen.

§ 1 Zweck

Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass das Mietobjekt ausschließlich privaten Erholungszwecken dienen soll.

§ 2 Leistungsinhalt/Preise

  1. Der Vermieter schuldet für die in der Buchungsbestätigung angegebene Zeit die Überlassung der dort bezeichneten Ferienimmobilie zur Nutzung durch den Feriengast mit der angegebenen Zahl an Mitreisenden. Der vertraglich geschuldete Zustand und die Ausstattung der Ferienimmobile richtet sich nach der Beschreibung in der Buchungsbestätigung unter Berücksichtigung der Erläuterungen sowie der einschränkenden oder ergänzenden Hinweise auf der P.I.K. Zingst Internetseite zum Zeitpunkt der Buchung. Weder P.I.K. Zingst noch der Vermieter schulden Umstände, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ferienimmobilie und den vertraglichen Leistungen stehen. Nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ferienimmobilie und den vertraglichen Leistungen von P.I.K. Zingst stehen insbesondere, der Zustand der Umgebung um der Ferienimmobilie sowie die Ortsverhältnisse des Ortes, an dem die Ferienimmobilie liegt.
  2. Von dem Mietvertrag abweichende Nebenabreden oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung eines vertretungsberechtigten Mitarbeiters von P.I.K. Zingst oder des Vermieters. Dritte, die nicht von P.I.K. Zingst ausdrücklich bevollmächtigt wurden, sind nicht berechtigt, den Vermieter rechtsgeschäftlich zu vertreten. Dies gilt auch für die Person, die dem Feriengast am Ferienort die Schlüssel bzw. Zugangsdaten für das digitale Schloss für die Ferienimmobilie übergibt.
  3. Der Preis, einschließlich Umsatzsteuer, ergibt sich aus der Buchungsbestätigung. In dem zu zahlenden Preis ist eine Endreinigungspauschale enthalten, deren Höhe von Zuschnitt und Ausstattung der jeweiligen Immobilie abhängig ist.
  4. Der Vermieter und die Vertreter der ihn vertretenden P.I.K. Zingst sind berechtigt, das Mietobjekt im Beisein der Mieter nach vorheriger Anmeldung zu angemessener Tageszeit an einem Werktag (Montag bis Samstag) zu betreten. Im Falle einer besonderen Gefahr für das Mietobjekt ist das Betreten der Räume zu jeder Tages- und Nachtzeit an jedem Tage der Woche auch ohne Anmeldung oder Beisein des Mieters gestattet.

§ 3 Rechte und Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich zu den in §1 genannten Zwecken nutzen. Jegliche Art der gewerblichen Nutzung ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Weiter- und Untervermietung.
  2. Mehr als die im Mietvertrag aufgeführten Personen dürfen nur nach einer entsprechenden Vertragsänderung mit der P.I.K. Zingst als Vertreter des Vermieters aufgenommen werden.
  3. Das Mietobjekt muss am Abreisetag bis um 10.00 Uhr geräumt sein und kann im Regelfall ab 15.00 Uhr belegt werden. Die Anreise erfolgt von 15.00 bis 17.00 Uhr. In den Monaten Juli / August kann es zu Verzögerungen kommen. Das Objekt ist bei Abreise besenrein zu hinterlassen.
  4. Wir weisen darauf hin, dass zu jedem Ferienobjekt nur 1 PKW- Stellplatz zur Verfügung steht, es sei denn in der Objektbeschreibung wird explizit auf einen Zusatzstellplatz verwiesen.
  5. Tiere dürfen nicht gehalten werden oder nur nach ausdrücklicher Vereinbarung im Vertrag.
  6. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt schonend und pfleglich zu behandeln. Der Mieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung des Mietobjektes, die er oder die zum Aufenthalt im Mietobjekt berechtigten Personen, die mit dem Mietobjekt auf seine Veranlassung in Berührung kommen, verursachen.
  7. Dem Mieter ist es untersagt, elektrische Haushaltsgeräte mit einer Nennleistung von mehr als 600 Watt ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in dem Mietobjekt in Betrieb zu nehmen. Hiervon ausgenommen sind Haarföne, die den technischen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
  8. Mängel des Mietobjektes sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter gewährt dem Vermieter die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung.
  9. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf müssen vereinbart werden.
  10. Der Mieter ist verpflichtet, die Hausordnung zu beachten. Er haftet dafür, dass auch die Personen, denen der Aufenthalt in dem Mietobjekt gestattet ist und Personen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen, die Hausordnung einhalten.

§ 4 Zahlungsbedingungen / Kaution / Kurtaxe

  1. Nach Abschluss des Vertrages sowie nach Übersendung der Buchungsbestätigung ist der vereinbarte Preis sofort zur Zahlung fällig und auf das in der Buchungsbestätigung angegebene Konto zu überweisen.

    P.I.K. Zingst ist vom Vermieter zum Einzug des vereinbarten Preises ermächtigt.

    Vom Feriengast ist eine angemessene Kaution, deren Höhe sich jeweils aus den Angaben zu der Ferienimmobilie auf der Internetseite von P.I.K. Zingst und der Buchungsbestätigung ergibt, zu leisten. Die Kaution ist – zusammen mit dem Mietpreis – auf das in der Buchungsbestätigung von P.I.K. Zingst angegebene Konto zu zahlen.
  2. Nach vollständiger Zahlung des Preises vor Mietbeginn erhält der Feriengast, spätestens 7 Tage vor Anreise, von P.I.K. Zingst auf elektronischem Wege Unterlagen zur Ferienimmobilie und die Angaben zu den Ansprechpartnern vor Ort.
  3. Sollte der Feriengast Zahlungen nicht zum vereinbarten Fälligkeitstermin vollständig erbracht haben, hat der Vermieter das Recht, nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz geltend zu machen. Bei fehlender oder nicht vollständiger Zahlung, auch der Kaution, wird dem Feriengast kein Schlüssel ausgehändigt.
  4. Alle Zahlungen, auch wenn sie aus dem Ausland erfolgen, sind ohne Abzug von Gebühren oder sonstiger Spesen auf das in der Buchungsbestätigung angegebene Konto zu erbringen.
  5. Von der Kaution werden alle vom Feriengast, seinen Mitreisenden oder seinen Gästen verursachten Schäden an der Ferienimmobilie bzw. dem Inventar sowie fehlendes Inventar in Abzug gebracht. Der Vermieter ist auch berechtigt, Ansprüche wegen verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Ferienimmobilie durch den Feriengast mit der Kaution zu verrechnen. Der Rest der Kaution wird an den Feriengast spätestens zwei Wochen nach Rückgabe der Ferienimmobilie per Überweisung auf das von ihm benannte Konto zurückgezahlt. Auch wenn die Kaution an den Feriengast ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde, bleibt der Vermieter berechtigt noch bestehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gegenüber dem Feriengast geltend zu machen.
  6. Die Kurtaxe ist nicht im Mietpreis enthalten. Die Höhe der Kurtaxe für jeden einzelnen im Vertrag namentlich genannten Feriengast in der sich aus der Buchungsbestätigung ergebenden Höhe ist zusätzlich an die P.I.K Zingst zu zahlen. Die P.I.K. Zingst leitet die gezahlte Kurtaxe sodann an die jeweils zuständige Kurverwaltung weiter und übermittelt die für die Kurverwaltung notwendigen Daten.

§ 5 Rücktritt / Nichtinanspruchnahme

  1. Der Mieter ist berechtigt, vom Mietvertrag bis 84 Tage vor dem Tag der Anreise zurückzutreten. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 20 % des Bruttomietpreises zu entrichten.
  2. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Rücktrittserklärung und dem Tag der Anreise inzwischen mehr als 56 Tage und weniger als 84 Tage, ist der Mieter verpflichtet, eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 50 % des Bruttomietpreises zu entrichten.
  3. Bereits geleistete Anzahlungen werden unter Verrechnung der vorstehend berechneten Bearbeitungsgebühren zurückerstattet.
  4. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Rücktrittserklärung und dem Tag der Anreise weniger als 56 Tage, ist ein Rücktritt des Mieters ausgeschlossen. Reist der Mieter gleichwohl nicht an, ist er verpflichtet, den vereinbarten Mietpreis zu leisten. Der Vermieter hat sich, soweit eine anderweitige Vermietung nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. In diesem Fall hat der Feriengast daher nach einem pauschalen Abzug von 5 % für die ersparten Aufwendungen an den Vermieter 95 % des vereinbarten Bruttomietpreises zu bezahlen.
  5. Dem Feriengast bleibt es vorbehalten, dem Vermieter nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen des Vermieters wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge bzw. dass eine anderweitige Vermietung der Ferienimmobilie stattgefunden hat bzw. hätte stattfinden können. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Feriengast nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
  6. Der Rücktritt ist mindestens in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) gegenüber der P.I.K. Zingst zu erklären.
  7. Bis zum Beginn der vertraglich vereinbarten Mietzeit hat der Feriengast das Recht, über die P.I.K. Zingst vom Vermieter, die Zustimmung zu verlangen, dass statt ihm eine von ihm benannte andere Person mit deren Zustimmung in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag eintritt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die vom Feriengast benannte Person nicht den besonderen Erfordernissen des Mietvertrages genügt oder der Nutzung der Ferienimmobilie durch die andere Person gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnung entgegenstehen. Tritt eine andere Person in den Mietvertrag ein, so haften diese und der Feriengast dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner für den vereinbarten Preis.
  8. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
  9. Die P.I.K. Zingst empfiehlt dem Feriengast dringend, eine Reisekostenrücktrittsversicherung abzuschließen, mit der der Feriengast die Belastung mit den vorstehend dargestellten Kosten in dem in den jeweiligen Versicherungsbedingungen dargestellten Umfang absichern kann.

§ 6 Kündigung des Vertrages durch den Vermieter

  1. Der Vermieter hat das Recht, ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sollte mehr als die im Vertrag angegebene Personenanzahl das Mietobjekt beziehen.
  2. Ferner hat der Vermieter das Recht vor und nach Mietbeginn, den mit dem Feriengast geschlossenen Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Aufenthalt des Feriengastes in Folge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Hat der Vermieter gem. den vorstehenden Regelungen vor Beginn der Mietzeit den Vertrag gekündigt, werden die vom Feriengast auf den vereinbarten Preis bereits erbrachten Zahlungen erstattet. Weitergehende Ansprüche des Feriengastes sind ausgeschlossen. Hat der Vermieter gem. den vorstehenden Regelungen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Mietzeit den Vertrag gekündigt, so erhält der Feriengast den Teil des vereinbarten Preises zurück, der dem zeitanteiligen Preis für die nicht genutzte Mietzeit entspricht. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Ebenso hat der Vermieter vor oder nach Beginn der Mietzeit das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Feriengast oder seine Mitreisenden die Durchführung des Vertrages trotz entsprechender Abmahnung durch den Vermieter nachhaltig stören, diese durch ihr Verhalten gefährden oder sich sonst derartig vertragswidrig verhalten, dass eine Fortsetzung des Vertrages dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen bis zum vereinbarten Mietende nicht zugemutet werden kann. Dazu gehört insbesondere das unerlaubte Aufladen von Elektrokraftfahrzeugen, § 7.2 des Vertrages. In diesem Fall stehen dem Vermieter die gesetzlichen Schadensersatzansprüche zu.

§ 7 Internet / Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb

  1. Sofern in der Ferienimmobilie ein Internetzugang zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird, besteht seitens des Feriengastes keinerlei Anspruch auf diese Leistung. Auch Nutzungseinschränkungen auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, berechtigen nicht zur Minderung. Sofern die Zugänge passwortgeschützt sind, sind diese Passwörter Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Zugangsdaten werden dem Gast rechtzeitig bekanntgegeben. Der Feriengast, seine Mitreisenden sowie Besucher sind zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Urheberrechte, bei der Internetnutzung verpflichtet. Sollten der Eigentümer des Internetanschlusses oder die P.I.K. Zingst wegen gesetzeswidriger Nutzung des Internetanschlusses, insbesondere Verletzung von Urheberrechten, in Anspruch genommen werden, die auf den Feriengast, einen seiner Mitreisenden oder Gäste zurückzuführen ist, hat der Feriengast bzw. der betroffene Mitreisende bzw. Gast den Vermieter und die P.I.K. Zingst von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung, freizustellen. Sowohl der Vermieter als auch die P.I.K. Zingst sind in diesem Fall berechtigt, die Daten des Feriengastes sowie die Daten seiner Mitreisenden an die zuständigen Behörden, Ermittlungsbehörden und Gerichte herauszugeben.
  2. In den Vermietungsobjekten stehen keine Ladestationen für Elektrokraftfahrzeuge zur Verfügung. Das Aufladen von Elektrokraftfahrzeugen über das normale Stromnetz ist untersagt.

§ 8 Obliegenheiten und Rechte des Feriengastes bei Mängeln

  1. Vom Feriengast bzw. seinen Mitreisenden bei der Übergabe der Ferienimmobilie festgestellte Mängel bzw. später auftretende Mängel sind unverzüglich vom Feriengast mitzuteilen und Abhilfe ist zu verlangen. Dabei ist dem Vermieter eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Der Vermieter ist berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn dies zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. Leistet der Vermieter nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe, hat der Feriengast das Recht, selbst Abhilfe zu schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, soweit diese verhältnismäßig sind. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Vermieter die Abhilfe verweigert oder eine sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Feriengastes geboten ist.
  2. Liegt ein erheblicher Mangel an der Ferienimmobilie vor, für den der Vermieter einzustehen hat, hat der Feriengast das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung ist aber erst dann zulässig, wenn der Vermieter eine ihm vom Feriengast bestimmte angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Vermieter verweigert wird oder wenn eine sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Feriengastes geboten ist.

§ 9 Tierhaltung

Der Mieter verpflichtet sich, Hunde nie allein in der Ferienwohnung zu lassen, um einem nicht kontrollierbaren Bellen entgegen zu wirken. Der Hund wird im gesamten Ferienobjekt, sowie in der angrenzenden Gartenanlage stets an der Leine geführt. Der Hundekot wird unaufgefordert in dafür vorgesehene Behältnisse entsorgt.

§ 10 Haftung

  1. Mehrere Mieter haften für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
  2. Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- und Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter und anderen zum Aufenthalt in dem Mietobjekt berechtigten Personen für diese Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch wenn die Schäden aus unerlaubten Handlungen resultieren.
  3. Die Haftung des Vermieters für Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen ist gleichfalls auf deren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dem Mieter durch solche Pflichtverletzungen Sach- und/oder Vermögensschäden entstehen.
  4. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn ein schadensverursachender Mangel des Mietobjektes oder dessen Ursprung bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war.

§ 11 Einreiseformalitäten

Über die für eine Einreise nach Deutschland und Zingst erforderlichen Pass-, Visums- und Gesundheitsvorschriften, insbesondere nach den ggf. geltenden Corona-Schutzbestimmungen und etwaige Änderungen dieser Vorschriften hat der Feriengast sich vor Reiseantritt rechtzeitig zu informieren. Ggf. notwendige Visa bzw. Bescheinigungen sind, soweit diese für den Feriengast oder seine Mitreisenden erforderlich, so rechtzeitig zu beantragen, dass diese ihm vor Reisebeginn zugegangen sind.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  2. Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar oder sollte sie es werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages.
  3. Auf den zwischen dem Feriengast und dem Vermieter abgeschlossenen Vertrag und alle sich aus diesem Vertrag etwa ergebenden Streitigkeiten sowie die Vermittlungstätigkeit der P.I.K. Zingst findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Diese Rechtswahl schließt ein, dass dem Feriengast, soweit er Verbraucher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Staaten der EU oder der Schweiz hat, der ihm gewährte Schutz, der sich durch zwingende Bestimmungen des Rechts dieses Staates ergibt, nicht entzogen wird.

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission

Die P.I.K. Zingst und die Vermieter nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Kontakt
P.I.K. GmbH
Büro Zimmervermittlung
Tel. +49 (0)38232 - 164 97
Tel. +49 (0)38232 - 164 97
Nebensaison: 01.11. bis 30.04.
Mo – Fr: 9.00 – 16.00 Uhr

Hauptsaison: 01.05. bis 31.10
Mo – So: 8.00 – 17.00 Uhr
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